Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Stefan Depta, Einzelunternehmer
Neudießener Str. 4b,
86911 Dießen am Ammersee,
USt-IdNr. DE321377528
handelnd unter den Geschäftsbezeichnungen “Stefan Depta Consulting” (stefan-depta.de) und “Podcasts-Experten” (podcasts-experten.de) nachfolgend “Agentur”
Vorbemerkung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und ihren unternehmerischen Kunden bei Agentur-, Produktions-, Marketing- und Beratungsleistungen, insbesondere bei der Podcast- und Content-Produktion sowie der Marketing- und Unternehmensberatung. Die Leistungen werden als laufende monatliche Zusammenarbeit gegen eine feste monatliche Vergütung sowie als einmalige Setup-Leistungen erbracht. Diese Vorbemerkung dient allein der Einordnung und begründet keine eigenständigen Rechte oder Pflichten; maßgeblich sind das jeweilige Angebot und diese AGB nach Maßgabe der Rangfolge in § 3.
§ 1 Geltungsbereich, Einbeziehung und Vertragspartner
- Vertragspartner aller Verträge ist der Einzelunternehmer Stefan Depta. “Stefan Depta Consulting” und “Podcasts-Experten” sind Geschäftsbezeichnungen desselben Rechtsträgers, keine eigenständigen Rechtspersonen. Diese AGB gelten für alle Angebote und Verträge der Agentur unter beiden Geschäftsbezeichnungen.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Agentur schließt Verträge nur mit Unternehmern und prüft die Unternehmereigenschaft vor Vertragsschluss anhand der Angaben des Kunden im Angebot (insbesondere Firma und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer). Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Maßgeblich ist ausschließlich die Fassung dieser AGB, die dem jeweiligen Angebot als Anlage beigefügt oder im Angebot durch einen deutlich hervorgehobenen, vollständig ausgeschriebenen Link auf die jeweils geltende Fassung zugänglich gemacht ist. Im Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB) genügt für die Einbeziehung der deutliche Hinweis auf die so abrufbaren AGB nebst der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 310 Abs. 1 BGB). Der Stand der Fassung ist auf der ersten Seite ausgewiesen. Ist dem Angebot im Einzelfall weder eine Fassung beigefügt noch ein Link auf die geltende Fassung enthalten, gilt die dem Kunden zuletzt in Textform übermittelte Fassung.
- Werktage im Sinne dieser AGB sind die Tage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz der Agentur.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Die nachstehenden Begriffe werden in diesen AGB an der jeweils angegebenen Stelle bestimmt und im gesamten Vertrag einheitlich verwendet: a) “Agentur” und “Kunde”: § 1 Abs. 1 und 2; b) “Werktage”: § 1 Abs. 5; c) “laufende Leistungen” und “Werkleistungen”: § 4 Abs. 2; d) “Regelvorlauf” und “Express”: § 4 Abs. 3; e) “qualifizierte Gast-Anfrage”: § 4 Abs. 6; f) “Werbebudget (Media-Budget)”: § 4 Abs. 6 und § 11 Abs. 5; g) “Korrekturschleife”: § 8 Abs. 1; h) “Briefing”, “Redaktionsplan” und “Soll-Beschaffenheit”: § 8 Abs. 1; i) “Agentur-Hosting”: § 9 Abs. 5; j) “Setup-Fee” und “Setup-Leistungen”: § 11 Abs. 2; k) “Vertragsmonat”: § 11 Abs. 3; l) “wesentliche Vertragspflichten”: § 19 Abs. 2.
- “Textform” bezeichnet in diesen AGB die Textform im Sinne des § 126b BGB (beispielsweise E-Mail).
§ 3 Vertragsschluss und Rangfolge
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot der Agentur unterzeichnet zurücksendet oder in Textform (beispielsweise per E-Mail) annimmt und die Agentur die Annahme erhält. Diese AGB werden dem Angebot als Anlage beigefügt. Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Angebot in Verbindung mit diesen AGB.
- Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden, insbesondere in einem Videocall oder Telefonat. a) Voraussetzung ist, dass dem Kunden das Angebot vor oder bei der Einigung zugegangen ist und ihm diese AGB dabei als Anlage beigefügt oder im Angebot durch einen deutlich hervorgehobenen, ausgeschriebenen Link auf die geltende Fassung zugänglich gemacht waren; im Unternehmerverkehr genügt der Hinweis auf die so abrufbaren AGB nebst zumutbarer Kenntnisnahmemöglichkeit (§ 310 Abs. 1 BGB). b) Die Agentur bestätigt einen fernmündlichen Vertragsschluss unverzüglich in Textform und fügt das Angebot und diese AGB erneut bei oder bezeichnet die jeweils geltende AGB-Fassung eindeutig nach Stand und Fundstelle. c) Der Inhalt der Bestätigung gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang in Textform widerspricht; auf diese Folge weist die Agentur den Kunden in der Bestätigung gesondert hin. d) Die Fiktion gilt nur, soweit die Bestätigung das zugegangene Angebot und das fernmündlich Vereinbarte zutreffend wiedergibt; inhaltliche Abweichungen werden nur durch ausdrückliche Zustimmung des Kunden in Textform Vertragsbestandteil. e) Mit der Leistungserbringung beginnt die Agentur erst nach Versand der Bestätigung. f) Zeichnen die Parteien den fernmündlichen Vertragsschluss mit Einwilligung des Kunden und aller an dem Gespräch teilnehmenden Personen auf, dient die Aufzeichnung der Dokumentation und Beweissicherung; die Agentur bewahrt sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen auf und stellt sie dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung.
- Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Das individuelle Angebot geht diesen AGB vor, diese AGB gehen dem dispositiven Gesetzesrecht vor. Ziel-, Prognose-, Richtwert-, Fallbeispiel- und Erfahrungsangaben im Angebot oder in Präsentationsunterlagen sind unverbindliche Orientierungsgrößen im Sinne des § 4 Abs. 6 und gehen diesen AGB nur vor, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich vereinbart gekennzeichnet sind.
- Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Das Angebot einschließlich dieser AGB gibt die bei Vertragsschluss getroffenen Abreden vollständig wieder; der Nachweis abweichender Individualabreden bleibt dem Kunden unbenommen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zur Beweissicherung in Textform festgehalten werden.
§ 4 Leistungen der Agentur, Vertragstyp
- Die Agentur erbringt Agentur-, Produktions-, Marketing- und Beratungsleistungen, insbesondere: a) Podcast-Konzeption und strategische Ausrichtung, b) Redaktionsplanung und Skripterstellung, c) Audio- und Video-Postproduktion, d) Veröffentlichung und Distribution (beispielsweise Spotify, Apple Podcasts, YouTube), e) Erstellung von Kurzvideos (Reels, Shorts), f) Veröffentlichung von Beiträgen auf Kanälen des Kunden, g) SEO-Blogbeiträge, h) Konzeption, Erstellung und Betreuung von Werbekampagnen und Landingpages, i) Marketing- und Unternehmensberatung sowie j) projektbezogene strategische Beratung.
- Unter der Geschäftsbezeichnung “Podcasts-Experten” werden schwerpunktmäßig die Podcast- und Content-Leistungen, unter “Stefan Depta Consulting” schwerpunktmäßig die Marketing- und Beratungsleistungen angeboten; diese AGB gelten einheitlich für beide. Der konkrete Leistungsumfang (beispielsweise Anzahl der Episoden, Assets pro Episode, abschließende Plattformliste, Beratungskontingente) ergibt sich aus dem Angebot.
- Sämtliche laufenden Leistungen nach Absatz 1 einschließlich der fortlaufenden Produktion von Episoden, Kurzvideos, Grafiken und Texten sind Dienstleistungen mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB). Geschuldet ist die fortlaufende Erbringung der vereinbarten Leistungspakete gegen eine feste monatliche Vergütung, nicht ein bestimmter Gesamterfolg. Werkleistungen sind ausschließlich die im Angebot als einmalige Setup-Deliverables ausgewiesenen, abgrenzbaren Einzelwerke (insbesondere die Produktion von Intro und Outro, einmalige Setup-Gestaltungselemente wie das Cover-Artwork sowie einmalig erstellte Landingpages oder vergleichbare abgrenzbare Einzel-Deliverables); nur für sie gelten § 17 (Abnahme), § 23 Abs. 7 und § 18 (Mängelansprüche und Verjährung). Konzeptions-, Strategie- und Planungsleistungen des Setups sind Beratungsleistungen, keine Werkleistungen. Beschaffenheit der Werkleistungen sind ausschließlich die im Angebot und Briefing spezifizierten Eigenschaften; die Eignung zur Erreichung wirtschaftlicher Ziele (Absatz 6) ist weder vereinbarte Beschaffenheit noch vorausgesetzte Verwendung. Sollten einzelne laufende Leistungen abweichend hiervon als Werkleistungen einzuordnen sein, gilt die Soll-Beschaffenheit nach § 8 Abs. 1 als abschließende Beschaffenheitsvereinbarung, die §§ 17, 18 und § 23 Abs. 7 gelten entsprechend, und Absatz 6 sowie § 7 Abs. 5 bleiben unberührt.
- Die Agentur erbringt die laufenden Leistungen in dem im Angebot oder Redaktionsplan vereinbarten Rhythmus. Bereitstellungen zur Freigabe erfolgen innerhalb der im Angebot oder Redaktionsplan vereinbarten Fristen, im Übrigen innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang aller erforderlichen Materialien und Informationen des Kunden (Regelvorlauf). Bei fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden verschieben sich Termine und Fristen entsprechend (§ 6); liefert der Kunde Materialien kurzfristiger als im Redaktionsplan vorgesehen, besteht kein Anspruch auf eine Bereitstellung oder Veröffentlichung unterhalb des Regelvorlaufs. Wünscht der Kunde eine Bearbeitung innerhalb kürzerer Fristen (Express), insbesondere bei einem Materialeingang von weniger als 5 Werktagen vor dem gewünschten Veröffentlichungstermin, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Der Express-Zuschlag beträgt 25 Prozent der auf das betroffene Arbeitsergebnis entfallenden anteiligen Vergütung, sofern das Angebot oder die Vereinbarung nichts anderes ausweist; die Agentur kündigt ihn vor Beginn der Bearbeitung in Textform an.
- Die Agentur darf zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einsetzen. Sie bleibt alleiniger Vertragspartner und Ansprechpartner des Kunden.
- Die Agentur wählt die eingesetzten Werkzeuge und Dienste (Software, Hosting-, Schnitt- und Planungstools) nach pflichtgemäßem Ermessen aus und darf sie austauschen, soweit die vereinbarte Qualität der Leistungen gewahrt bleibt und der Wechsel für den Kunden zumutbar ist.
- Die Agentur schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine Reichweiten, Abonnentenzahlen, Platzierungen, Rankings, Leads, Neukundengewinnung, Conversion- oder Umsatzziele. Prognosen, Fallbeispiele und Erfahrungswerte sind unverbindlich und stellen keine Garantie und keine zugesicherte Eigenschaft dar. Analyse, Erfolgsmessung, Reporting und Strategie-Anpassungen schuldet die Agentur nur in dem im Angebot vereinbarten Umfang; im Übrigen erteilt sie auf Anfrage in angemessenem Umfang Auskunft über den Leistungsstand. Eine laufende Überwachung oder Optimierung im Hinblick auf wirtschaftliche Ziele ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet. Die Betreuung von Werbeanzeigen ist Dienstleistung; für das Werbebudget (Media-Budget) gilt § 11 Abs. 5. Ist die Ansprache und Vermittlung von Podcast-Gästen vereinbart, schuldet die Agentur die im Angebot vereinbarte Anzahl qualifizierter Gast-Anfragen als Bemühensleistung; ob angefragte Gäste zusagen, erscheinen oder Termine einhalten, liegt außerhalb des Einflussbereichs der Agentur und wird nicht geschuldet. Kommt ein Gast-Termin nicht zustande, setzt die Agentur ihre Akquise-Bemühungen fort oder stimmt mit dem Kunden Alternativ-Inhalte ab; die Vergütung bleibt unberührt. Qualifiziert ist eine Gast-Anfrage, wenn sie dem zwischen den Parteien abgestimmten Gast-Profil entspricht und ihre Versendung dokumentiert ist. Versendet die Agentur in einem Monat weniger als die vereinbarte Anzahl, holt sie die fehlenden Anfragen im Folgemonat nach; die Versand-Dokumentation stellt sie dem Kunden auf Anfrage bereit.
- Die Agentur hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Richtlinien, Algorithmen und Kontoentscheidungen von Drittplattformen (beispielsweise YouTube, Spotify, Apple, Meta, TikTok, LinkedIn) und übernimmt hierfür keine Verantwortung. Fällt eine vereinbarte Plattform dauerhaft aus oder wird ein Konto gesperrt, erbringt die Agentur nach Abstimmung mit dem Kunden gleichwertige Ersatzleistungen (beispielsweise Veröffentlichung auf anderen Kanälen, zusätzliche Assets, Vorproduktion); in diesem Fall sowie dann, wenn der Kunde die Sperrung zu vertreten hat, bleibt die Vergütung unberührt. Kommt innerhalb von 4 Wochen keine Einigung über Ersatzleistungen zustande und hat der Kunde die Ursache nicht zu vertreten, reduziert sich die monatliche Vergütung ab diesem Zeitpunkt anteilig um den auf die weggefallene Leistung entfallenden Teil, bemessen nach den im Angebot ausgewiesenen Teilwerten, hilfsweise nach gleichen Teilen je Leistungsbaustein. Dieser Absatz regelt das Plattformrisiko abschließend; § 10 bleibt auf echte höhere Gewalt beschränkt.
- Die Agentur schuldet keine Rechtsberatung (§ 2 RDG). Eine vertiefte rechtliche Prüfung von Inhalten (beispielsweise Marken-, Wettbewerbs-, Heilmittelwerbe- oder Kapitalmarktrecht) ist nicht Vertragsgegenstand. Die Pflicht der Agentur, auf für sie erkennbare rechtliche Risiken hinzuweisen, bleibt unberührt.
- Die Agentur erbringt ihre Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Sie unterliegt keinem Weisungsrecht des Kunden hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Durchführung, ist nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert und setzt eigene Betriebsmittel ein. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
- Die Agentur ist frei, für weitere Auftraggeber tätig zu sein, auch für Unternehmen derselben Branche wie der Kunde; die Vertraulichkeit nach § 20 und die Zusage nach § 14 Abs. 6, keine identischen oder nahezu identischen Arbeitsergebnisse an Dritte zu liefern, bleiben dabei stets gewahrt. Eine Branchen- oder Wettbewerbsexklusivität besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
§ 5 Beratungsleistungen, Einweisungen und Support
- Gegenstand des Vertrags sind ausschließlich Agentur-, Produktions-, Marketing- und Beratungsleistungen. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des § 1 FernUSG ist nicht Vertragsgegenstand. Dieser Vertrag ist kein Online-Kurs und kein Coaching-Programm.
- Beratungsleistungen (Consulting) bestehen in der individuellen Analyse und Bewertung konkreter unternehmerischer Aufgabenstellungen des Kunden sowie der Erarbeitung von Lösungsansätzen und Handlungsempfehlungen im Dialog. Sie folgen keinem Lehrplan und keiner Kurs- oder Modulstruktur. Die Agentur stellt keine Lernmaterialien, Lektionen, Lernvideos oder Wissensplattformen zur Verfügung und schuldet keinen Lernerfolg. Beratungstermine finden synchron statt (Videokonferenz, Telefonat oder vor Ort, jeweils mit unmittelbarer Rückfragemöglichkeit). Empfehlungen der Agentur sind Entscheidungsgrundlagen; die Entscheidung über ihre Umsetzung trifft der Kunde in eigener unternehmerischer Verantwortung. Der Erfolg der Beratung hängt maßgeblich von der Umsetzung durch den Kunden und von Marktfaktoren ab; ein bestimmter Beratungs- oder Umsetzungserfolg wird nicht geschuldet (§ 4 Abs. 6).
- Soweit die Agentur den Kunden oder dessen Mitarbeiter in die Nutzung der erstellten Inhalte, der eingesetzten Werkzeuge und der Arbeitsabläufe einweist (beispielsweise im Rahmen des Onboardings), handelt es sich um eine unselbständige, unentgeltliche Nebenleistung zur Produktions- und Beratungsleistung; auf sie entfällt kein Anteil der Vergütung, insbesondere kein Anteil der Setup-Fee (§ 11 Abs. 2). Einweisungen finden ausschließlich als synchrone Live-Termine statt (Videokonferenz mit unmittelbarer Rückfragemöglichkeit oder vor Ort). Aufzeichnungen von Einweisungsterminen und Lernunterlagen sind nicht geschuldet.
- Eine Überwachung oder Kontrolle eines Lernerfolgs, Tests, Prüfungen, Lernstandsrückmeldungen oder Zertifizierungen schuldet die Agentur nicht. Der Support der Agentur ist projektbezogener Umsetzungs-Support auf Anfrage des Kunden. Er erfolgt zu üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag) über die vereinbarten Kommunikationskanäle und in einem dem Vertrag angemessenen Umfang; eine ständige Erreichbarkeit oder Rufbereitschaft ist ebenso wenig geschuldet wie eine Pflicht, die Umsetzung von Empfehlungen durch den Kunden zu überwachen, nachzuhalten oder sicherzustellen (Absatz 2). Die Agentur beantwortet Anfragen in der Regel innerhalb eines Werktags; dies ist ein unverbindlicher Zielwert, keine garantierte Reaktionszeit.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Materialien, Informationen und Zugänge rechtzeitig und vollständig bereit, nimmt vereinbarte Aufnahme- und Abstimmungstermine wahr und hält vereinbarte Reaktions- und Freigabefristen ein. Zur rechtzeitigen Bereitstellung gehört ein laufender Produktionsvorlauf: Der Kunde hält aufgenommenes Material für mindestens 2 Wochen, im Zielbild 4 Wochen im Voraus vor (bei wöchentlichem Veröffentlichungsrhythmus also mindestens 2, besser 4 Episoden), soweit das Angebot oder der Redaktionsplan nichts anderes vorsieht. Die in diesem Absatz geregelten Mitwirkungen sind echte vertragliche Pflichten des Kunden, nicht bloße Obliegenheiten.
- Erfüllt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, verschieben sich die betroffenen Termine und Fristen angemessen. Der Vergütungsanspruch der Agentur bleibt nach Maßgabe der §§ 615, 642 BGB bestehen; das Leistungsangebot der Agentur gilt auch im Sinne des § 295 BGB als erfolgt, wenn sie den Kunden in Textform zur Mitwirkung, Materiallieferung oder Terminvereinbarung auffordert oder Inhalte im vereinbarten Planungs-Tool bereitstellt. Die Agentur muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der unterbliebenen Mitwirkung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden pauschal mit 20 Prozent der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung angesetzt, weil Projektleitung, Planung, Redaktion und Kapazitätsvorhaltung fortlaufen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis einer abweichenden Höhe gestattet. Die Pauschalen nach § 12 Abs. 4 und § 23 Abs. 7 betreffen ausschließlich die Beendigung des Vertrags bzw. die freie Kündigung einzelner Werkleistungen und enthalten keine Wertung für diesen Absatz.
- Leistungskontingente eines Monats, die aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen (insbesondere fehlende Mitwirkung oder unterlassene Terminvereinbarung trotz Aufforderung), nicht abgerufen werden, werden einmalig in den Folgemonat übertragen und können dort im Rahmen der laufenden Planung nachgeholt werden. Mit Ablauf des Folgemonats verfallen sie; die Anrechnung ersparter Aufwendungen nach Absatz 2 bleibt unberührt. Die Anrechnung wird erst mit dem endgültigen Verfall des Kontingents wirksam und wird durch Gutschrift auf die nächste Monatsrechnung verrechnet, bei Vertragsende durch Auszahlung innerhalb von 14 Tagen; bis zum Wirksamwerden der Anrechnung bestehen insoweit keine Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die Aufrechnung mit wirksam gewordenen Gutschriften nach § 11 Abs. 8 bleibt unbenommen. Die Vertragslaufzeit verlängert sich durch unterbliebene Mitwirkung nicht.
- Vereinbarte Aufnahme-, Beratungs- und Abstimmungstermine, die der Kunde nicht wahrnimmt oder später als 48 Stunden vor Beginn absagt, gelten als in Anspruch genommen. Die Agentur bietet nach Möglichkeit einen Ersatztermin im Rahmen der laufenden Planung an; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Auf solche Termine findet der Übertrag nach Absatz 3 keine Anwendung. Weist der Kunde nach, dass er die Nichtwahrnehmung oder kurzfristige Absage nicht zu vertreten hat, gilt der Termin nicht als in Anspruch genommen; die Parteien vereinbaren einen Ersatztermin im Rahmen der laufenden Planung. Bei vom Kunden zu vertretenden Ausfällen kann die Agentur zusätzlich nachgewiesene, vergeblich aufgewendete Fremdkosten (beispielsweise Studio, gebuchte Dienstleister, Anreise) ersetzt verlangen, soweit diese nicht bereits Bestandteil der fortbestehenden Vergütung sind. Auf Termine, die als in Anspruch genommen gelten, finden die Anrechnungs- und Nachweisregeln des Absatzes 2 Anwendung; die Anrechnung wird mit dem ausgefallenen Termin wirksam, und die Verrechnungsregeln des Absatzes 3 gelten entsprechend.
§ 7 Veröffentlichungen, Freigaben und Verantwortung für Inhalte
- Die Parteien legen im Kickoff sowie im Briefing und Redaktionsplan den Rahmen der Veröffentlichungen fest (insbesondere Themen, Formate, Tonalität, Kanäle und Frequenz). Mit der Abstimmung dieses Rahmens erteilt der Kunde der Agentur die generelle Freigabe, Inhalte innerhalb dieses Rahmens auf den vereinbarten Kanälen des Kunden zu veröffentlichen; einer Einzelfreigabe bedarf es nicht. Die Agentur dokumentiert den abgestimmten Rahmen in Textform (beispielsweise Kickoff-Protokoll oder Redaktionsplan) und übermittelt ihn dem Kunden; er gilt als bestätigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang in Textform widerspricht, worauf die Agentur bei der Übermittlung hinweist. Die Fiktion gilt nur, soweit die Dokumentation den tatsächlich abgestimmten Rahmen zutreffend wiedergibt; darüber hinausgehende Inhalte werden nur durch Zustimmung des Kunden in Textform Teil des Rahmens. Wesentliche Abweichungen vom abgestimmten Rahmen stimmt die Agentur vorab mit dem Kunden ab.
- Auf Wunsch des Kunden (Erklärung in Textform, auch im Kickoff) stellt die Agentur Inhalte vor der Veröffentlichung zur Einzelfreigabe bereit. Erklärt sich der Kunde nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Bereitstellung, gilt der Inhalt als freigegeben, wenn die Agentur bei der Bereitstellung auf diese Folge hingewiesen hat; im Angebot oder Redaktionsplan kann eine abweichende Frist vereinbart werden. Eine nach diesem Absatz fingierte Freigabe steht einer ausdrücklich erklärten Freigabe gleich.
- Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass ein veröffentlichter Inhalt von den vereinbarten Kanälen entfernt wird; die Agentur setzt dies unverzüglich um. Der Kunde kann die generelle Freigabe nach Absatz 1 für künftige Veröffentlichungen jederzeit in Textform widerrufen; ab dann gilt das Einzelfreigabe-Verfahren nach Absatz 2. Vergütung und Leistungsumfang bleiben von Entfernung und Widerruf unberührt.
- Für die Freistellung nach § 16 Abs. 3 gilt ein Inhalt nur dann als vom Kunden freigegeben, wenn der Kunde ihn nach Absatz 2 ausdrücklich freigegeben hat oder die fingierte Freigabe trotz des Hinweises zu vertreten hat. Die generelle Freigabe nach Absatz 1 erweitert die Freistellungspflichten des Kunden nicht.
- Der Kunde verantwortet die inhaltliche und fachliche Richtigkeit seiner eigenen Aussagen (insbesondere in Aufnahmen) sowie der von ihm bereitgestellten Materialien und Informationen. Das wirtschaftliche Risiko der Verwertung der Arbeitsergebnisse (insbesondere Markterfolg und Reichweite) trägt der Kunde.
§ 8 Korrekturen, Zusatzleistungen, Leistungsänderungen
- Eine Korrekturschleife ist die gebündelte Übermittlung von Änderungs- und Anpassungswünschen des Kunden zu einem bereitgestellten Arbeitsergebnis innerhalb des vereinbarten Briefings bzw. Redaktionsplans. Je Arbeitsergebnis (beispielsweise Episode, Kurzvideo, Grafik, Text) sind zwei Korrekturschleifen in der Vergütung enthalten, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Die Beseitigung von Mängeln, also von Abweichungen vom vereinbarten Briefing, vom Redaktionsplan oder von der sonst vereinbarten Beschaffenheit, ist keine Korrekturschleife und erfolgt stets unentgeltlich. Maßgebliche Soll-Beschaffenheit sind das Briefing und der Redaktionsplan in der jeweils zwischen den Parteien abgestimmten Fassung. Korrekturwünsche im Rahmen der inkludierten Korrekturschleifen sind innerhalb von 4 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses zu übermitteln.
- Darüber hinausgehende Korrekturen sowie Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs (Zusatzleistungen) erbringt die Agentur nur nach vorheriger Ankündigung in Textform und Beauftragung durch den Kunden in Textform.
- Zusatzleistungen und weitere Korrekturschleifen werden nach Aufwand zu dem im Angebot ausgewiesenen Stunden- oder Tagessatz vergütet. Ist im Angebot nichts ausgewiesen, gilt ein Stundensatz von 150 Euro; für ganztägige Einsätze (bis zu acht Stunden, beispielsweise Drehbegleitung oder Workshop-Termine vor Ort) gilt ein Tagessatz von 1.200 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
§ 9 Konten, Zugänge und Agentur-Hosting
- Soweit das Angebot nichts anderes vorsieht, werden sämtliche Podcast-, Hosting- und Social-Media-Konten sowie der RSS-Feed auf den Namen und unter der Inhaberschaft des Kunden geführt. Richtet die Agentur solche Konten ein, erfolgt dies im Namen des Kunden, und der Kunde bleibt jederzeit Kontoinhaber. Für Dienste, die die Agentur im eigenen Namen bereitstellt, gilt Absatz 5.
- Der Kunde räumt der Agentur die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge ein, vorzugsweise über personenbezogene Rollen- und Manager-Zugänge (beispielsweise Business-Manager) statt durch Weitergabe von Passwörtern.
- Zugangsdaten und Zugänge sind vertraulich zu behandeln, ausschließlich personenbezogen zu verwenden und dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Vom Kunden überlassene Zugangsdaten bewahrt die Agentur nach dem Stand der Technik verschlüsselt auf (Passwort-Manager) und macht sie nur den projektbezogen eingesetzten Personen zugänglich. Eine Sperrung von Zugängen der anderen Partei ist nur zulässig, wenn eine konkrete, dokumentierte Verletzung dieser Pflichten vorliegt, die sperrende Partei die andere Partei zuvor in Textform abgemahnt und ihr eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat (die Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn ein Zuwarten unzumutbar ist, beispielsweise bei akutem unbefugtem Zugriff oder einem konkreten Sicherheitsvorfall) und die Sperrung auf das erforderliche Maß beschränkt bleibt. Nach Vertragsende darf der Kunde Zugänge der Agentur zu seinen Konten jederzeit entziehen. Eine unberechtigte Sperrung durch den Kunden gilt als Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 6 und lässt den Vergütungsanspruch der Agentur unberührt. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten; bei unbefugtem Zugriff Dritter bleibt eine Strafanzeige (insbesondere § 202a StGB) vorbehalten.
- Die Agentur protokolliert Zugriffe auf ihre eigenen Systeme ausschließlich zum Zweck der IT-Sicherheit (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); die Speicherdauer beträgt höchstens 30 Tage. Einzelheiten ergeben sich aus den separaten Datenschutzhinweisen der Agentur.
- Im Angebot kann vereinbart werden, dass die Agentur einzelne Dienste Dritter (beispielsweise Podcast-Hosting, Landingpage-Hosting, Software-Tools) im eigenen Namen beschafft und dem Kunden zur Nutzung bereitstellt (Agentur-Hosting). In diesem Fall gilt: a) Die Drittkosten sind in der Vergütung enthalten, soweit das Angebot sie als enthalten ausweist; andernfalls werden sie gesondert weiterberechnet. b) Preisänderungen des Drittanbieters, Erhöhungen wie Ermäßigungen, gibt die Agentur ab deren Wirksamkeit gegen Nachweis an den Kunden weiter; diese Weitergabe ist keine Preisanpassung im Sinne des § 13 und wird auf die dortige Grenze nicht angerechnet. c) Erhöhen sich weiterberechnete Drittkosten um mehr als 20 Prozent, kann der Kunde das Agentur-Hosting mit einer Frist von 4 Wochen in Textform kündigen und auf eigene Konten wechseln. d) Die Agentur trägt das Auswahl- und Beschaffungsrisiko des Drittanbieters; § 4 Abs. 7 gilt insoweit nur für Umstände, die weder die Agentur noch der Kunde zu vertreten hat, und beruht ein Ausfall auf Umständen, die die Agentur zu vertreten hat, reduziert sich die Vergütung bereits ab Wegfall der Leistung und die Agentur stellt unverzüglich einen gleichwertigen Ersatzdienst bereit. e) Die Inhalte und Daten des Kunden bleiben ihm zugeordnet; die Rechte an den Arbeitsergebnissen richten sich nach § 14. f) Bei Vertragsende und bei einer Kündigung des Agentur-Hostings stellt die Agentur dem Kunden die gehosteten Inhalte als Export bereit und wirkt, soweit der Drittanbieter dies technisch unterstützt, an der Übertragung des Podcast-Feeds einschließlich einer Weiterleitung auf einen neuen Feed mit; dies sowie die Herausgabe personenbezogener Daten erfolgen unabhängig vom Zahlungsstand (§ 21 bleibt unberührt), der Zahlungsvorbehalt des § 14 Abs. 4 betrifft nur die Lizenz an den Arbeitsergebnissen. g) Auf Wunsch des Kunden hält die Agentur den Dienst nach Vertragsende bis zu 4 Wochen gegen Erstattung der anteiligen Drittkosten aufrecht. h) Bei Zahlungsverzug gilt § 12 Abs. 2; während einer Aussetzung werden Inhalte des Kunden nicht gelöscht.
§ 10 Höhere Gewalt, Verhinderung
- Ereignisse höherer Gewalt (beispielsweise Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen), die eine Partei ohne eigenes Verschulden an der Leistung hindern, befreien die betroffene Partei für die Dauer des Ereignisses von den betroffenen Leistungspflichten. Termine und Fristen verschieben sich entsprechend. Für Leistungen, die infolge höherer Gewalt nicht erbracht und nicht nachgeholt werden, entfällt die anteilige Vergütung. Dauert das Ereignis länger als 2 Monate an, darf jede Partei den Vertrag außerordentlich in Textform kündigen. Mitwirkungshandlungen des Kunden (§ 6) sind keine Leistungspflichten im Sinne dieses Absatzes; ist der Kunde an der Mitwirkung gehindert, gilt ausschließlich § 6. Der Wegfall anteiliger Vergütung nach diesem Absatz setzt voraus, dass die Agentur durch höhere Gewalt an der Leistung gehindert ist. Ausfälle und Sperrungen einzelner Drittplattformen richten sich ausschließlich nach § 4 Abs. 7.
- Eine Verhinderung der Agentur liegt vor, wenn ihr die Leistungserbringung trotz Einsatzes von Erfüllungsgehilfen (§ 4 Abs. 4) vorübergehend vollständig unmöglich ist (beispielsweise durch schwere Erkrankung). Die Agentur informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich. Nicht erbrachte Leistungskontingente verfallen nicht; die Agentur holt sie innerhalb von 6 Wochen nach Wegfall der Verhinderung nach. Dauert die Verhinderung länger als 4 Wochen, ruht die Pflicht zur Zahlung der monatlichen Vergütung für die Dauer der weiteren Verhinderung anteilig im Verhältnis der nicht erbrachten Leistungsbausteine, bemessen nach den im Angebot ausgewiesenen Teilwerten, hilfsweise nach gleichen Teilen je Leistungsbaustein; beide Parteien erhalten zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht. Holt die Agentur Leistungen aus Zeiträumen nach, für die die Vergütung geruht hat, lebt die anteilige Zahlungspflicht mit der Nachholung wieder auf.
§ 11 Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Bei einmaligen Projekten außerhalb des Monatsmodells kann die Agentur angemessene Abschlagszahlungen verlangen, in der Regel 50 Prozent bei Beauftragung und den Rest bei Bereitstellung; für die Setup-Fee gilt ausschließlich Absatz 2.
- Die einmalige Setup-Vergütung (“Setup-Fee”) ist Vergütung für die im Angebot aufgezählten Setup-Leistungen (insbesondere Konzeption, Einrichtung und Konfiguration der Kanäle und Workflows, Launch-Planung, Produktion von Intro und Outro). a) Auf Einweisungen nach § 5 entfällt kein Vergütungsanteil. b) Die Setup-Fee ist mit Vertragsschluss fällig und vor Leistungsbeginn zahlbar; zur Aufnahme der Arbeiten ist die Agentur erst nach Eingang der bei Vertragsschluss fälligen (Teil-)Zahlung verpflichtet. c) Der Kickoff-Termin findet erst nach Eingang dieser Zahlung statt, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht. d) Hält die Agentur laufende Leistungen wegen ausstehender Setup-Fee zurück, während die Laufzeit bereits begonnen hat, gilt für die auf den Zurückhaltungszeitraum entfallende Monatsvergütung § 6 Abs. 2 entsprechend. e) Sieht das Angebot eine hälftige Zahlung vor, ist die erste Hälfte mit Vertragsschluss fällig und die zweite Hälfte mit Bereitstellung der Setup-Leistungen, spätestens jedoch 8 Wochen nach Vertragsschluss, sofern die Agentur die Verzögerung der Bereitstellung nicht überwiegend zu vertreten hat; Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung des Kunden beruhen, schieben diese Fälligkeit nicht hinaus. f) Ein Setup-Baustein gilt als erbracht, wenn die Agentur ihn bereitgestellt hat; auf eine Abnahme kommt es für das Verdienen der Setup-Fee nicht an. g) Kann ein Setup-Baustein wegen fehlender Mitwirkung des Kunden nicht bereitgestellt werden, gilt er als erbracht, wenn die Agentur die erforderliche Mitwirkung mindestens zweimal in Textform mit angemessener Frist angefordert hat und leistungsbereit war; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. h) Soweit das Angebot keine andere Aufteilung ausweist, entfallen auf die Konzeption 40 Prozent, auf Einrichtung und Konfiguration 30 Prozent und auf die Produktions-Bausteine (insbesondere Intro und Outro) 30 Prozent der Setup-Fee. i) Eine Rückerstattung bei Vertragsbeendigung ist ausgeschlossen, soweit die Setup-Bausteine erbracht sind. j) Gesetzliche Mängelrechte des Kunden (§ 17 Abs. 3, § 18) bleiben unberührt.
- Die monatliche Vergütung wird je Vertragsmonat im Voraus in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, spätestens zum Ende des jeweiligen Vertragsmonats auch ohne Zugang einer Rechnung in Höhe des Nettobetrags; der Anspruch des Kunden auf eine ordnungsgemäße Rechnung bleibt unberührt, die Umsatzsteuer ist mit deren Zugang fällig. Vertragsmonat ist der Zeitraum vom Tag des Laufzeitbeginns bzw. des im Angebot vereinbarten Abrechnungsbeginns bis zum entsprechenden Tag des Folgemonats; eine anteilige Abrechnung von Teilmonaten entfällt damit. Ein abweichender Beginn der monatlichen Abrechnung (beispielsweise ab dem zweiten Vertragsmonat) kann im Angebot vereinbart werden; er berührt den Beginn der Vertragslaufzeit nicht (§ 23 Abs. 1). Die Fälligkeit der monatlichen Vergütung ist von Stand und Abnahme der Setup-Leistungen unabhängig. Für den Verzugseintritt gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 286 BGB).
- Die Agentur stellt ordnungsgemäße Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus. Rechnungen und Mahnungen versendet die Agentur an die im Angebot genannte E-Mail-Adresse des Kunden; der Kunde teilt Änderungen dieser Adresse unverzüglich mit.
- Werbebudgets (Media-Budget) zahlt der Kunde direkt an die jeweilige Plattform (beispielsweise Meta, Google). Eine Vergütung für die Einrichtung und Verwaltung von Werbeanzeigen fällt nur an, wenn und soweit sie im Angebot ausdrücklich ausgewiesen ist.
- Erstattungsfähig sind gegen Nachweis die Kosten von Reisen, die für die Leistungserbringung erforderlich oder mit dem Kunden vereinbart sind. Übersteigen die Kosten voraussichtlich 250 Euro je Anlass, bedarf es der vorherigen Abstimmung in Textform; unterbleibt sie, sind die Kosten nur bis 250 Euro je Anlass erstattungsfähig.
- Ist die Zahlung per SEPA-Lastschrift vereinbart, erteilt der Kunde ein entsprechendes SEPA-Mandat für die Forderungen aus diesem Vertrag. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 3 Tage verkürzt. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift erstattet der Kunde die dadurch entstehenden Fremdkosten (Bankentgelte); dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Hauptforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere Ansprüche wegen Mängeln der Leistung. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 12 Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB), die auf weitergehende Rechtsverfolgungskosten angerechnet wird.
- Befindet sich der Kunde mit mindestens einer vollen Monatsvergütung seit mehr als 14 Tagen in Verzug, darf die Agentur nach Mahnung mit angemessener Nachfrist weitere Leistungen (insbesondere Veröffentlichungen) bis zum Zahlungseingang aussetzen. Nach Zahlungseingang holt die Agentur die ausgesetzten Leistungen im Rahmen der laufenden Planung nach, soweit dies möglich und zumutbar ist. Soweit eine Nachholung wegen Zeitablaufs sinnlos geworden ist, bleibt der Vergütungsanspruch ohne Nachholung bestehen; ersparte Aufwendungen werden entsprechend § 6 Abs. 2 angerechnet, und dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Agentur nur ein geringerer Anspruch zusteht. Die Vertragslaufzeit verlängert sich durch die Aussetzung nicht.
- Gerät der Kunde mit zwei Monatsvergütungen in Verzug und zahlt er trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, darf die Agentur den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen (§ 314 BGB).
- Kündigt die Agentur nach Absatz 3 oder nach § 23 Abs. 4 aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, kann sie Schadensersatz in Höhe der bis zum nächstmöglichen ordentlichen Beendigungstermin geschuldeten Vergütung verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs; diese werden pauschal mit 60 Prozent der Restvergütung angesetzt, sodass die Pauschale 40 Prozent der Restvergütung beträgt. Bei sofortiger Zahlung des Gesamtbetrags wird mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, mindestens jedoch mit 0 Prozent, abgezinst. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Agentur kann stattdessen den Schaden konkret abrechnen.
§ 13 Preisanpassung
- Die Agentur kann die monatliche Vergütung mit Wirkung zum Beginn der jeweils nächsten Verlängerungsperiode (§ 23 Abs. 3) anpassen. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens 8 Wochen vor Beginn der Verlängerungsperiode in Textform angekündigt.
- Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 Prozent, kann der Kunde den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung in Textform zum Ende der laufenden Laufzeit kündigen. Kündigt er nicht, gilt die angepasste Vergütung ab Beginn der Verlängerungsperiode.
- Läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit (§ 23 Abs. 3), kann die Agentur die monatliche Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 6 Wochen in Textform zum Monatsende anpassen. Das ordentliche Kündigungsrecht des Kunden nach § 23 Abs. 3 bleibt unberührt; bei einer Erhöhung um mehr als 5 Prozent kann der Kunde den Vertrag zusätzlich in Textform zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
- Erhöhungen sind insgesamt auf höchstens 10 Prozent innerhalb von 12 Monaten begrenzt. Während einer laufenden Erst- oder Verlängerungslaufzeit (§ 23 Abs. 1 und 3) finden keine einseitigen Preisanpassungen statt; Absatz 3 bleibt für Verträge auf unbestimmte Zeit unberührt. Eine automatische Indexierung ist ausgeschlossen.
§ 14 Nutzungsrechte
- Die Agentur räumt dem Kunden an den finalen Arbeitsergebnissen (insbesondere fertigen Episoden, Kurzvideos, Grafiken, Texten), vorbehaltlich der Rechte der Agentur aus § 15 und der Maßgaben des Absatzes 6 zu KI-generierten Bestandteilen, das ausschließliche, zeitlich unbefristete, räumlich unbeschränkte und das Vertragsende überdauernde Recht ein, sie umfassend zu nutzen und kommerziell auszuwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) und zu senden, einschließlich der Nutzung auf Podcast-Plattformen (beispielsweise Spotify, Apple Podcasts, YouTube), in sozialen Medien, auf eigenen Websites, in Newslettern, in Werbeschaltungen, im Rahmen von Kooperationen mit Medienpartnern und Sponsoren sowie für interne Zwecke. Die Agentur behält ein einfaches Nutzungsrecht zur Eigenwerbung nach Maßgabe des § 15.
- Der Kunde erhält das Recht, die finalen Arbeitsergebnisse zu bearbeiten, insbesondere zu schneiden, zu kürzen, zu untertiteln, in andere Formate zu adaptieren (beispielsweise Reels, Shorts, Zitate) und zu übersetzen. Der Schutz gegen Entstellung (§ 14 UrhG) bleibt unberührt.
- Der Kunde darf die Nutzungsrechte ohne gesonderte Zustimmung auf mit ihm verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) übertragen und Dienstleistern des Kunden Unterlizenzen zur vertragsgemäßen Nutzung erteilen. Im Übrigen bedürfen Übertragung und Unterlizenzierung der Zustimmung der Agentur in Textform; die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
- a) Die Rechteeinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Vergütung für den Vertragsmonat, in dem die jeweiligen Arbeitsergebnisse bereitgestellt wurden; die Setup-Deliverables sind mit vollständiger Zahlung der Setup-Fee lizenziert. b) Mit Zahlung der Monatsvergütung eines Vertragsmonats sind sämtliche in diesem Monat bereitgestellten Arbeitsergebnisse vollständig lizenziert. c) Ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln in angemessenem Umfang (§ 11 Abs. 8) lässt die Rechteeinräumung unberührt. d) Mit Zahlung des unstreitigen Teils der Monatsvergütung sind die nicht von der Beanstandung betroffenen Arbeitsergebnisse dieses Monats lizenziert. e) Befindet sich der Kunde mit der betreffenden Vergütung trotz Mahnung mit angemessener Frist in Verzug, hat er nicht oder noch nicht lizenzierte Inhalte auf Verlangen der Agentur in Textform unverzüglich von allen Kanälen zu entfernen oder zu entlisten; die Veröffentlichung durch die Agentur erfolgt stets nur unter der aufschiebenden Bedingung des Buchstabens a und begründet keine weitergehende Gestattung. f) Bereits veröffentlichte Inhalte fallen nicht an die Agentur zurück, solange lediglich Teilbeträge streitig sind, deren Beanstandung der Kunde in Textform unter konkreter Bezeichnung des Mangels substantiiert hat und die in einem angemessenen Verhältnis zum gerügten Mangel stehen. g) Bereits bezahlte Zeiträume bleiben von offenen Forderungen aus anderen Zeiträumen unberührt.
- Geschuldet und von der Rechteeinräumung umfasst sind ausschließlich die finalen Fassungen. Rohmaterial (insbesondere Roh-Aufnahmen) und offene Projektdateien (beispielsweise Schnitt- und Grafikprojekte) verbleiben bei der Agentur und werden nicht herausgegeben. Eine Herausgabe kann im Angebot oder nachträglich gesondert vereinbart werden und erfolgt dann gegen Vergütung nach § 8 Abs. 3. Bis zur Bereitstellung bzw. Veröffentlichung des jeweiligen finalen Arbeitsergebnisses sichert die Agentur das zugehörige Rohmaterial und die Projektdateien nach dem Stand der Technik mit mindestens einer redundanten Kopie; danach bewahrt sie beides noch 4 Wochen ohne weitergehende Sicherungspflicht auf. Nach Ablauf dieser Frist, spätestens 4 Wochen nach Vertragsende, darf die Agentur Rohmaterial und Projektdateien ohne Ankündigung und ohne Zustimmung des Kunden löschen. Die Löschung unterbleibt, solange in Textform gerügte Mängel des betroffenen Arbeitsergebnisses offen sind, der Agentur Ansprüche Dritter zu den betroffenen Inhalten angezeigt wurden (§ 16 Abs. 8) oder der Kunde vor Ablauf der Frist in Textform eine Herausgabe gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3) verlangt hat. Projektdateien der Werkleistungen nach § 4 Abs. 2 bewahrt die Agentur abweichend bis zum Ablauf der Verjährung nach § 18 Abs. 2 auf.
- Die Agentur setzt bei der Erstellung von Inhalten Werkzeuge mit künstlicher Intelligenz unter menschlicher redaktioneller Kontrolle und Verantwortung ein. An rein KI-generierten Bestandteilen entstehen keine Urheberrechte; insoweit kann eine urheberrechtliche Ausschließlichkeit nicht verschafft werden. Die Agentur weist dem Kunden auf Anfrage aus, welche Bestandteile rein KI-generiert sind. Unabhängig davon verpflichtet sich die Agentur schuldrechtlich, die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse nicht identisch oder nahezu identisch an Dritte zu liefern. Im Innenverhältnis der Parteien übernimmt der Kunde die Kennzeichnung von KI-Inhalten auf seinen Kanälen; die Agentur stellt ihm hierfür alle erforderlichen Hinweise, Metadaten und die Dokumentation der redaktionellen Kontrolle bereit und erfüllt etwaige sie selbst treffende gesetzliche Pflichten (insbesondere aus der Verordnung (EU) 2024/1689) in eigener Verantwortung. Eine Aussage über die gesetzliche Zuordnung öffentlich-rechtlicher Pflichten ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
§ 15 Referenznennung und Credits
- Die Agentur darf den Kunden unter Nennung von Name, Logo und veröffentlichten Arbeitsproben als Referenz in eigenen Medien (beispielsweise Website, Social Media, Präsentationen) anführen. Vertrauliche Projektdetails werden nicht offengelegt. Der Kunde kann der Referenznutzung jederzeit ganz oder teilweise in Textform widersprechen.
- Die Agentur ist berechtigt, in Show Notes oder Credits der produzierten Inhalte als Produzent genannt und verlinkt zu werden, soweit der Kunde nicht in Textform widerspricht. Eine Pflicht des Kunden zur Nennung oder Verlinkung der Agentur besteht nicht.
§ 16 Rechte Dritter, Freistellung, Mitwirkende
- Der Kunde sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Logos, Audio- und Videomaterial) frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind und er zu deren Übergabe und vertragsgemäßer Nutzung berechtigt ist.
- Der Kunde räumt der Agentur für die Dauer des Vertrags die zur Leistungserbringung erforderlichen, nicht ausschließlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an allen von ihm bereitgestellten Materialien (insbesondere Logo, Marken, Texte, Bild- und Tonmaterial) sowie an den im Rahmen des Projekts entstandenen Aufnahmen seiner Person und seiner Mitwirkenden ein, einschließlich des Rechts, diese Materialien den eingesetzten Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen (§ 4 Abs. 4) zur vertragsgemäßen Nutzung zugänglich zu machen.
- Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Ansprüche auf vom Kunden bereitgestellten Inhalten, auf inhaltlichen oder fachlichen Aussagen des Kunden oder auf vom Kunden freigegebenen Inhalten beruhen und der Kunde dies zu vertreten hat.
- Die Rechteklärung der von der Agentur beschafften Materialien (beispielsweise Musik, Stock-Material, Schriften) ist Bestandteil der Leistung der Agentur. Die Agentur verwendet hierfür lizenzfreie oder gesondert lizenzierte Materialien mit dokumentierter Rechtekette.
- Die Agentur stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Ansprüche darauf beruhen, dass von der Agentur beschaffte oder erstellte Materialien in der finalen, freigegebenen Fassung Rechte Dritter verletzen, und die Agentur dies zu vertreten hat. Die Haftungsgrenzen des § 19 gelten für diese Freistellung entsprechend.
- Entwürfe und Zwischenstände können ungeklärte Platzhalter-Materialien enthalten; sie sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Für die finale, freigegebene Fassung gilt Absatz 4.
- Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die unter seiner Marke veröffentlichten Inhalte. Er stellt sicher, dass von allen Mitwirkenden (insbesondere Podcast-Gästen) vor der Veröffentlichung Einwilligungen in Aufnahme und Veröffentlichung von Stimme, Bild und Name vorliegen (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO, §§ 22, 23 KUG). Die Agentur stellt dem Kunden hierfür ein Muster zur Verfügung. Übernimmt die Agentur die Gäste-Akquise (§ 4 Abs. 6), holt sie die Einwilligungen unter Verwendung dieses Musters im Namen des Kunden vor der Aufnahme ein; die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Kunden bleibt unberührt. Absatz 3 gilt entsprechend, soweit Ansprüche Dritter auf fehlenden oder widerrufenen Einwilligungen beruhen, die der Kunde einzuholen hatte.
- Wird eine Partei wegen Inhalten aus diesem Vertragsverhältnis von Dritten in Anspruch genommen, informiert sie die andere Partei unverzüglich in Textform, gibt ohne Abstimmung keine Anerkenntnisse ab und unterstützt die andere Partei in zumutbarem Umfang bei der Rechtsverteidigung.
§ 17 Abnahme von Werkleistungen
- Werkleistungen (§ 4 Abs. 2) stellt die Agentur dem Kunden zur Abnahme bereit und fordert ihn dabei zur Abnahme auf.
- Eine Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung und Abnahmeaufforderung die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert oder wenn er die Leistung freigibt, veröffentlicht oder produktiv nutzt. Die reine Sichtung, Prüfung oder interne Weiterleitung zur Prüfung ist keine Nutzung in diesem Sinne. Eine Veröffentlichung, die allein auf einer fingierten Freigabe nach § 7 Abs. 2 oder auf einer Veröffentlichung durch die Agentur im Rahmen der generellen Freigabe nach § 7 Abs. 1 beruht, bewirkt keine Abnahme. Die Agentur weist den Kunden bei der Bereitstellung auf die Abnahmewirkung hin.
- Bei berechtigter Mängelrüge ist die Agentur zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
§ 18 Mängelansprüche und Verjährung
- Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass die Agentur zunächst zur Nacherfüllung berechtigt ist.
- Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 19 Haftung
- Die Agentur haftet unbeschränkt a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, b) für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) bei Arglist, d) im Umfang einer übernommenen Garantie sowie e) nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.
- Bei Verlust von Daten haftet die Agentur im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nur für Daten, die dem Kunden zur Sicherung tatsächlich zur Verfügung stehen. Für Rohmaterial und Projektdateien, die ausschließlich bei der Agentur liegen, gilt die Sicherungspflicht der Agentur nach § 14 Abs. 5; insoweit bleibt die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
- Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Haftung der Agentur für ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie zugunsten dieser Personen.
§ 20 Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige nicht öffentlich bekannte Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden (beispielsweise Konzepte, Strategien, Workflows, Konditionen, Kundendaten), streng vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung dieses Vertrags.
- Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Informationen, a) die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht bekannt werden, b) die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind, c) die gegenüber beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern offengelegt werden oder d) deren Offenlegung die andere Partei in Textform zugestimmt hat.
- Die Referenznutzung nach § 15 bleibt unberührt.
- Die Vertraulichkeitspflichten gelten für die Dauer des Vertrags und für 2 Jahre nach seiner Beendigung fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 GeschGehG gelten sie zeitlich unbegrenzt, solange das Geschäftsgeheimnis besteht.
§ 21 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
- Die Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften ein.
- Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (insbesondere beim Zugriff auf Social-Media-Konten, Newsletter- und Analyse-Tools des Kunden, beim Community-Management oder beim Agentur-Hosting nach § 9 Abs. 5), schließen die Parteien spätestens vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag der Agentur wird dem Angebot als Anlage beigefügt und wird mit Annahme Bestandteil des Vertrags. Der Abschluss in Textform genügt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
§ 22 Abwerbeverbot
- Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, während der Vertragslaufzeit und für 12 Monate danach keine Mitarbeiter oder fest eingebundenen Subunternehmer der jeweils anderen Partei, die in die Durchführung dieses Vertrags eingebunden waren, aktiv abzuwerben.
- Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verspricht die verletzende Partei der anderen Partei eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe die andere Partei nach billigem Ermessen bestimmt, deren Angemessenheit im Streitfall das zuständige Gericht überprüft (Hamburger Brauch) und die 25.000 Euro je Einzelfall nicht übersteigt. Gesetzliche Grenzen (insbesondere § 75f HGB) bleiben unberührt.
§ 23 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung
- Die Erstlaufzeit (beispielsweise 3, 6 oder 12 Monate) ergibt sich aus dem Angebot. a) Die Laufzeit der laufenden Leistungen beginnt mit dem im Angebot vereinbarten Starttermin; ist kein Starttermin vereinbart, beginnt sie mit der Veröffentlichung der ersten Episode (Launch), spätestens jedoch 12 Wochen nach Vertragsschluss. b) Ein ausdrücklich vereinbarter Starttermin geht dieser Grenze vor, auch wenn er später liegt. c) Die Setup-Phase liegt in der Regel vor der Laufzeit; vereinbaren die Parteien einen früheren Starttermin, fällt sie in die Laufzeit, ohne den Laufzeitbeginn zu berühren. d) Ist ein Starttermin vereinbart (beispielsweise “Start ab dem 1. Juli”), beginnt die Laufzeit an diesem Tag unabhängig davon, wann der Kickoff stattfindet; den Kickoff-Termin stimmen die Parteien nach Vertragsschluss ab, § 11 Abs. 2 bleibt unberührt. e) Verzögert die Agentur den Kickoff aus von ihr zu vertretenden Gründen über den vereinbarten Starttermin hinaus, verschieben sich Laufzeit- und Abrechnungsbeginn entsprechend. f) Die Setup-Fee (§ 11 Abs. 2) bleibt von diesem Absatz unberührt. g) Verschiebt sich der Launch, verschiebt sich der Laufzeitbeginn entsprechend, höchstens bis zur Grenze nach Buchstabe a. h) Beruht die Verzögerung des Launchs auf Umständen, die überwiegend die Agentur zu vertreten hat, verschiebt sich die Grenze nach Buchstabe a um die Dauer dieser Verzögerung. i) Abrechnungsmodalitäten (beispielsweise Beginn der monatlichen Vergütung im zweiten Vertragsmonat) berühren den Laufzeitbeginn nicht.
- Die ordentliche Kündigung ist während der jeweiligen Laufzeit ausgeschlossen.
- Wird der Vertrag nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt (im Angebot kann eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden), verlängert er sich jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, höchstens jedoch um 12 Monate. Sieht das Angebot stattdessen eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit vor, kann der so fortgesetzte Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Setup-Fee trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung in Verzug bleibt, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 vorliegen oder wenn der Kunde wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung nachhaltig verletzt. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn die Agentur vereinbarte Liefer- oder Bereitstellungsfristen mindestens zweimal innerhalb von 3 Monaten um jeweils mehr als 5 Werktage überschreitet und auch nach Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine Abhilfe schafft. Kündigt die Agentur aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, gilt § 12 Abs. 4.
- Der Vertrag begründet ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB: Die Agentur erhält eine feste monatliche Vergütung unabhängig vom Abruf einzelner Termine, hält fortlaufend Kapazitäten, Personal und Produktions-Slots für den Kunden vor und ist in dessen laufende Planung eingebunden; die Zusammenarbeit ist auf Dauer angelegt. Das Kündigungsrecht des § 627 BGB ist damit nicht eröffnet. Die strategische Beratung ist unselbständiger Bestandteil des einheitlichen Gesamtpakets gegen feste monatliche Vergütung. Ein jederzeitiges freies Kündigungsrecht für Dienste höherer Art besteht nicht. Sollte § 627 BGB gleichwohl anwendbar sein und der Kunde danach kündigen, erhält die Agentur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie Ersatz bereits disponierter, nicht mehr stornierbarer Aufwendungen; § 628 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
- Jede Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB, beispielsweise E-Mail).
- Die freie Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB ist auf die Werkleistungen nach § 4 Abs. 2 beschränkt; die laufenden Leistungen und die Laufzeitbindung nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben von ihr unberührt. Kündigt der Kunde eine Werkleistung nach § 648 Satz 1 BGB frei, erhält die Agentur die volle Vergütung für die bereits erbrachten Teile sowie pauschal 40 Prozent der auf die noch nicht erbrachten Teile entfallenden Vergütung. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Agentur ein wesentlich geringerer oder kein Anspruch zusteht. Die Agentur kann stattdessen nach § 648 Satz 2 BGB konkret abrechnen.
- Bereits verdiente Vergütung wird bei Vertragsbeendigung nicht zurückerstattet. Verdient ist auch die Vergütung, die nach § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 10 trotz unterbliebener Leistungserbringung fortbesteht; die dort geregelte Anrechnung bleibt unberührt.
§ 24 Pflichten bei Vertragsende
- Bei Vertragsende entfernt die Agentur ihre Zugänge zu den Konten des Kunden, übergibt dem Kunden alle in ihrem Besitz befindlichen Zugangsdaten zu dessen Konten sowie, vorbehaltlich § 14 Abs. 4, die finalen Arbeitsergebnisse (für nicht vollständig bezahlte Zeiträume erst nach Zahlungseingang) und unterstützt den Kunden auf Wunsch beim geordneten Umzug (beispielsweise RSS-Feed, Hosting) gegen Vergütung zum Stundensatz nach § 8 Abs. 3 oder zu einem im Angebot ausgewiesenen Pauschalpaket. Für Rohmaterial und Projektdateien gilt § 14 Abs. 5.
§ 25 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der Agentur in Dießen am Ammersee. Die Agentur ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
- Die in diesem Vertrag geregelten Leistungsbausteine (insbesondere Setup, laufende Produktion und Veröffentlichung) sind im Sinne dieser Bestimmung trennbare Leistungspflichten. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit eines Leistungsbausteins lässt die übrigen Leistungspflichten und die auf sie entfallende Vergütung unberührt. Die Einordnung der Beratung nach § 23 Abs. 5 und der Einweisungen nach § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
- Erklärungen und Anzeigen des Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag bedürfen höchstens der Textform (§ 126b BGB).
Stand August 2024